Erstattung von Verdienstausfall für die Inanspruchnahme von Sonderurlaub
Ehrenamtlich in der Jugendarbeit Engagierte haben nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW Anspruch auf bis zu 8 Tage Sonderurlaub (unbezahlt) gegenüber ihrem Arbeitgeber. Den durch die fehlende Vergütung erlittenen Verdienstausfall erstattet das Land NRW den Mitarbeitenden. Sofern der ehrenamtliche Einsatz für einen Träger der Ev. Jugendverbandsarbeit in NRW erfolgt, ist die Erstattung des Verdienstausfalls über die AEJ-NRW zu beantragen...